Pensionsanwartschaft

Pensionsanwartschaft
Ruhegeldanwartschaft, Versorgungsanwartschaft; aufschiebend bedingter Versorgungsanspruch, der mit Eintritt der Bedingungen (z.B. Erreichen der Altersgrenze) automatisch zum Vollrecht erstarkt. Das  Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt an verschiedenen Stellen die P. Das BGB hat in den Vorschriften über den  Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen.
- Das Betriebsrentengesetz unterscheidet zwischen verfallbarer und unverfallbarer P.: Die  Unverfallbarkeit führt dazu, dass die P. weiter besteht, auch wenn der Arbeitnehmer noch vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit dem zusagenden Arbeitgeber ausscheidet.

Lexikon der Economics. 2013.

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